Satzung des Vereins „Nicos Farm e.V.“

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Nicos Farm. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name Nicos Farm e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

§2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe bedürftiger Personen sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Die Satzungszwecke werden insbesondere wie folgt verwirklicht:

  1. Nicos Farm ist ein Lebensraum für behinderte Kinder. Um dieses Projekt zu realisieren, wird ein Bauernhof erworben und bewirtschaftet. Die Anzahl der Kinder, die auf diesem Hof einmal leben sollen, ist von der Größe des zur Verfügung stehenden Hofes abhängig. Auf dem Hof sollen Tiere gehalten werden.
  2. Kernpunkt des Projektes wird sein, dass die Kinder gemeinsam mit den Eltern und Therapeuten den Umgang mit Tieren und deren Pflege in naturnaher Umgebung lernen. Durch reiten, streicheln, versorgen werden Kinder offener für parallele Therapien; die Integration der Kinder wird gefördert.
  3. Der Hof mit seinen Tieren soll offen sein für Besucher, insbesondere auch für nichtbehinderte Kinder. Durch den gemeinsamen Umgang mit Tieren werden gesunde Kinder auf ganz natürliche Art mit behinderten Menschen zusammengeführt.
  4. Der Hof soll sich zum Teil selbst versorgen durch den Anbau von Gemüse und Obst nach biologischen Maßstäben. Dabei können die Kinder mitwirken und den Kontakt zu Natur und Umwelt lernen.
  5. Auf dem Hof werden ehrenamtlich durch Therapeuten - z.T. mit Nutzung der Tiere - Ergo-, Physio-, Hippo-, Sprach- oder Petötherapie durchgeführt.
  6. Der Hof bietet die Möglichkeit, dass sich die Eltern der behinderten Kinder im Laufe der Zeit zurückziehen, damit den dann inzwischen herangewachsenen Kindern ein betreutes Wohnen ermöglicht werden kann.
  7. Daneben wird der Verein kulturelle Zwecke fördern. Hierzu wird er kulturelle Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Lesungen, Musikkonzerte anbieten.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper- schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Hilfe für behinderte Menschen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittel des Vereins

  1. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Geld- und Sachspenden
    3. sonstige Zuwendungen
  2. Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
  3. Über die Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung ent- scheidet der Vorstand. Bei Geschäften mit einem Wert von über 1000 €uro ist ein Beschluss des gesamten Vorstands erforderlich.

§5 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Bei Eltern geistig behinderter Menschen gilt, falls nicht anders beantragt, die Mitgliedschaft für beide Ehegatten gemeinsam. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittser- klärung.
    Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Verein hat:
    1. stimmberechtigte Mitglieder (§ 6 Absätze 1 bis 3)
    2. Fördermitglieder (§ 6 Absatz 4)
    3. Ehrenmitglieder (§ 6 Absatz 5)

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zur Verantwortung gegenüber besonderen Kindern, die ganz besonderer Hilfe bedürfen, bekennt und sich aktiv für die Ziele von Nicos Farm e.V. und seiner Verwirklichung einsetzt.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  4. Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
  5. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in heraus- ragender Weise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederver- sammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

§7 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und Arbeit des Vereins.
  2. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmit- gliedern eingeräumten Rechte.
  3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, mit Ausnahme jedoch des Stimmrechtes.
  4. Stimmberechtigte Mitglieder verpflichten sich, mindestens einmal im Jahr, an einem Arbeitsdienst teilzunehmen. Der Arbeitsdienst wird vom Vorstand angesetzt.
  5. Ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft auf dem Hof besteht nicht. Über die Aufnahme von Familien im Rahmen des betreuten Wohnens entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Familienstruktur und der Art der Behinderung des Kindes.

§8 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitglieder- versammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Die laufenden Beiträge können durch eine einmalige Zahlung abgelöst werden.
  2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tode des Mitglieds
    2. durch Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist
    1. bei Fördermitgliedern jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich;
    2. die Förderung kann jederzeit fristlos gekündigt werden
    3. bei den stimmberechtigten Mitgliedern nur zum Ende eines
    4. Kalenderjahres möglich; er erfolgt durch eine schriftliche, an
    5. an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung, die spätestens am 30. November zugegangen sein muss.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitglieder- liste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und seit der Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt.
  5. Dem von der Streichung der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstands das Recht der Berufung an den Beirat zu. Die Be- rufung muss innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses eingelegt werden. Der Vorstand hat das durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein betroffene Mitglied auf sein Recht der Berufung hinzuweisen. Die Entscheidung des Beirates ist endgültig.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Beirat die Einberufung verlangt.
  2. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Beirat durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder. die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
  3. Einzuladen ist neben den Mitgliedern der Vorstand.
  4. Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Beirates können jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Die Genannten und der Vorstand haben Rederecht.
  5. Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Versammlung beim Beirat schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und über weitere Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Versammlung wird von einem Mitglied geleitet, auf das sich der Beirat geeinigt hat. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges und davor hergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  7. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt, ohne dass dies ein Mitglied sein muss.

§11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
  3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimm- enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel und zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
  4. Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen sind.
  5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.

§12 Beirat

  1. Zur sachlichen Beratung kann der Vorstand einen Beirat berufen.
  2. Der Vorstand gibt die Richtlinien für das Wirksamwerden des Beirates.
  3. Die Mitglieder des Beirats brauchen nicht Mitglieder der Vereinigung zu sein.

§13 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i.S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister; insgesamt höchstens sechs Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied des Vorstands soll Angehöriger von Menschen mit einer geistigen Behinderung sein.
  2. Er wird für die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis er ordnungsgemäß neu gewählt wird.
  3. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht zu erteilen.
  5. Der Vorstand wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss.
  6. Der Vorstand ist für die allgemeine Geschäftsführung, die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie für die Verwaltung des Vermögens verantwortlich.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Familien mit behinderten Kindern und der Überlassung von Wohnfläche.

Hamburg, 30. August 2017